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PKV: Was zahlt der Arbeitgeber?

PKV: Was zahlt der Arbeitgeber? Zuschuss berechnen

Wenn Sie als Angestellter privat krankenversichert sind, beteiligt sich Ihr Arbeitgeber per Gesetz an Ihren Beiträgen. Er übernimmt grundsätzlich die Hälfte Ihrer monatlichen Prämie zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, gedeckelt auf den gesetzlichen Höchstzuschuss. Dieser steuerfreie Zuschuss orientiert sich an den Höchstbeiträgen der gesetzlichen Krankenkassen und wird jeden Monat direkt mit Ihrem Gehalt ausgezahlt.

Infografik: PKV: Was zahlt der Arbeitgeber? Zuschuss berechnen

Die gesetzliche Basis des Arbeitgeberzuschusses

Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch fest verankert. Sobald Ihr regelmäßiges Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet und Sie sich für den Wechsel in die private Krankenversicherung entscheiden, bleibt die Fürsorgepflicht Ihres Arbeitgebers bestehen. Er zahlt Ihnen monatlich fünfzig Prozent Ihres PKV-Beitrags, maximal jedoch die Hälfte des fiktiven Höchstbeitrags, den er für Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung entrichten müsste. Das gleiche Prinzip gilt für die private Pflegepflichtversicherung. Um diesen Zuschuss zu erhalten, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber lediglich die Bescheinigung nach Paragraph 257 SGB V vorlegen, die Ihnen Ihr privater Versicherer jährlich automatisch ausstellt. Liegen Ihre tatsächlichen PKV-Kosten unterhalb des maximalen Höchstbetrags, zahlt der Arbeitgeber exakt die Hälfte Ihrer tatsächlichen Prämie.

Wie der maximale Zuschuss berechnet wird

Die Obergrenze des Zuschusses richtet sich nach zwei Faktoren: der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Da diese Rechengrößen jährlich an die Lohnentwicklung angepasst werden, steigt auch der maximale Arbeitgeberzuschuss regelmäßig an. Für Besserverdienende bedeutet das einen verlässlichen Schutzschirm gegen Beitragssteigerungen. Wichtig ist jedoch die Unterscheidung: Zusatztarife wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer werden bezuschusst, solange sie Bestandteil Ihres Krankheitsvollschutzes sind und der Gesamtrahmen nicht überschritten wird. Reine Komfort- oder Zusatztarife ohne Krankheitskostenbezug sind hingegen ausgenommen. Übersteigt Ihr PKV-Gesamtbeitrag die gesetzliche Deckelung, tragen Sie den darüber hinausgehenden Betrag allein.

Zuschuss für Familie und Kinder in der PKV

Ein besonders wertvoller Vorteil für Familien betrifft den Zuschuss für nicht versicherungspflichtige Angehörige. Wenn Ihre Kinder oder Ihr nicht erwerbstätiger Ehepartner ebenfalls privat versichert sind, kann der Arbeitgeber auch für deren Verträge einen Zuschuss leisten. Dies gilt allerdings nur unter einer klaren Bedingung: Ihr eigener Arbeitgeberzuschuss darf den gesetzlichen Maximalbetrag noch nicht voll ausgeschöpft haben. Haben Sie beispielsweise einen sehr günstigen Tarif gewählt, bleibt oft ein ungenutzter Differenzbetrag bis zur Höchstgrenze übrig. Diesen verbleibenden Betrag schießt der Arbeitgeber für die Absicherung Ihrer Familienmitglieder dazu, bis das Kontingent komplett erschöpft ist. Für Angestellte mit Kindern mildert dies die Mehrkosten im Vergleich zur beitragsfreien Familienversicherung spürbar ab.

Auszahlung bei Elternzeit, Krankheit und Kurzarbeit

Der Arbeitgeberzuschuss ist fest an den Anspruch auf Arbeitsentgelt gekoppelt. Im regulären Krankheitsfall erhalten Sie im Rahmen der sechswöchigen Entgeltfortzahlung weiterhin den vollen Zuschuss. Sobald Sie jedoch Krankentagegeld von Ihrer privaten Krankenversicherung beziehen, ruht die Pflicht des Arbeitgebers zur Beitragszahlung. In dieser Phase müssen Sie den vollen Versicherungsbeitrag vorübergehend alleine tragen, weshalb eine ausreichend hohe Krankentagegeld-Absicherung existenziell ist. Ähnliches gilt für die Elternzeit: Erhalten Sie kein Gehalt, entfällt der Arbeitgeberzuschuss vollständig. Bei angeordneter Kurzarbeit wiederum reduziert sich der Zuschuss anteilig auf Basis des tatsächlich gezahlten Kurzarbeitergeldes und des verbleibenden Arbeitslohns, wobei spezielle Schutzregelungen greifen können.

Steuerliche Behandlung und Formalitäten bei der Abrechnung

Der Zuschuss Ihres Arbeitgebers wird steuer- und sozialabgabenfrei auf Ihrer monatlichen Gehaltsabrechnung ausgewiesen. Dadurch verringert sich Ihr steuerlicher Vorteil im Rahmen der Einkommensteuererklärung entsprechend, da Sie bei den Vorsorgeaufwendungen nur die tatsächlich von Ihnen selbst getragenen Beiträge für die Basisabsicherung geltend machen dürfen. Um Nachzahlungen oder Verzögerungen zu vermeiden, sollten Sie Ihrem Betrieb jede Beitragsänderung unverzüglich melden. Die Versicherer übermitteln die relevanten Werte zum Jahreswechsel oder bei unterjährigen Tarifanpassungen direkt als Bescheinigung für die Lohnbuchhaltung. Prüfen Sie nach jeder Anpassung sorgfältig Ihre Gehaltsabrechnung, um sicherzustellen, dass die Personalabteilung den aktuellen Zuschussbetrag centgenau berücksichtigt.

Häufige Fragen

Zahlt der Arbeitgeber auch für das Krankentagegeld einen Zuschuss? Ja, solange das Krankentagegeld Bestandteil Ihres Vollversicherungstarifs zur Absicherung des Verdienstausfalls ist und der gesetzliche Höchstzuschuss nicht überschritten wird, beteiligt sich der Arbeitgeber daran. Was passiert mit dem Zuschuss bei einem Tarifwechsel innerhalb der PKV? Wenn Sie per Tarifwechsel in einen preiswerteren Tarif wechseln, passt sich der Arbeitgeberzuschuss automatisch an und beträgt weiterhin genau fünfzig Prozent Ihres neuen Gesamtbeitrags, maximal bis zur Obergrenze. Muss der Arbeitgeberzuschuss separat beantragt werden? Sie müssen keinen formellen Antrag stellen, sind jedoch verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die Beitragsbescheinigung Ihrer Versicherung vorzulegen, damit die Lohnbuchhaltung den Betrag auszahlen darf.

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