PKV Neugeborenes anmelden: Fristen und Regeln zur Aufnahme
Wenn Sie Ihr Neugeborenes in der PKV anmelden möchten, sichert Ihnen die gesetzliche Kindernachversicherung nach Paragraf 198 des Versicherungsvertragsgesetzes einen unkomplizierten Zugang. Ihr Kind wird dabei rückwirkend zum Tag der Geburt ohne vorherige Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten in den Vertrag aufgenommen, sofern Sie den Antrag innerhalb von zwei Monaten stellen. Wichtig ist dabei lediglich, dass ein Elternteil bereits seit mindestens drei Monaten privat versichert ist und der Versicherungsschutz des Kindes nicht höher ausfällt als der des versicherten Elternteils.

Die gesetzliche Kindernachversicherung: Schutz ohne Gesundheitsprüfung
Die Geburt eines Kindes bringt viele Veränderungen mit sich, und der Gesundheitsschutz gehört zu den wichtigsten Formalitäten der ersten Wochen. In der privaten Krankenversicherung existiert mit Paragraf 198 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine fundamentale Schutzklausel für junge Familien: das Recht auf Kindernachversicherung. Normalerweise prüft ein privater Krankenversicherer den Gesundheitszustand eines Antragstellers sehr genau und verlangt bei Vorerkrankungen Risikozuschläge oder lehnt Verträge ganz ab. Bei Neugeborenen greift dieser Vorbehalt jedoch nicht. Kommt ein Kind mit einer angeborenen Erkrankung oder Fehlbildung zur Welt oder treten bei der Entbindung Komplikationen auf, darf die Versicherungsgesellschaft das Neugeborene weder ablehnen noch Zuschläge fordern. Auch bestehende Wartezeiten entfallen vollständig. Voraussetzung hierfür ist, dass am Tag der Geburt mindestens ein Elternteil bereits drei Monate ununterbrochen bei dem gewählten Versicherer versichert war. Zudem darf der gewählte Versicherungsschutz für das Kind den Leistungsumfang des versicherten Elternteils nicht übersteigen. Höhere Tarife sind nur mit gesonderter Risikoprüfung möglich.
Die Zweimonatsfrist: Das richtige Zeitfenster für den Antrag
Obwohl der Alltag mit einem Säugling fordernd ist, sollten Eltern den Kalender im Blick behalten. Die Frist zur vereinfachten Anmeldung beträgt genau zwei Monate nach dem Tag der Geburt. Geht der Antrag innerhalb dieses Zeitfensters beim Versicherer ein, gilt der Schutz rückwirkend ab dem Moment der Geburt. Sämtliche Untersuchungen, die bereits im Krankenhaus oder bei den ersten U-Untersuchungen beim Kinderarzt anfallen, werden damit lückenlos erstattet. Verpassen Eltern diese Frist, erlischt der gesetzliche Rechtsanspruch auf die bedingungslose Aufnahme. In diesem Fall kann die Gesellschaft eine reguläre Gesundheitsprüfung fordern, Risikozuschläge verlangen oder den Antrag bei Vorerkrankungen verweigern. Beantragen Sie daher direkt nach der Geburt die notwendigen Geburtsurkunden beim Standesamt, um den Nachweis zusammen mit dem formlosen oder tarifbezogenen Antrag rechtzeitig abzusenden.
Konstellationen bei Eltern: PKV oder gesetzliche Familienversicherung
Sind beide Elternteile privat versichert, führt der Weg des Neugeborenen in aller Regel ebenfalls in die private Krankenversicherung. Die Eltern können frei wählen, bei welchem ihrer beiden Versicherer das Kind angemeldet werden soll. Oft lohnt sich ein Leistungsvergleich der Tarife, um für den Nachwuchs die besten Bedingungen zu sichern. Komplizierter wird es, wenn ein Elternteil gesetzlich und der andere privat versichert ist. Hier entscheidet das Einkommen über die Möglichkeit einer beitragsfreien gesetzlichen Familienversicherung. Verdient der privat versicherte Elternteil regelmäßig mehr als der gesetzlich versicherte Partner und liegt sein Einkommen zugleich über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, scheidet die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV aus. Das Neugeborene muss dann entweder privat versichert oder als freiwilliges Mitglied mit eigenem Beitrag in der gesetzlichen Kasse angemeldet werden. Liegt das Einkommen des PKV-Elternteils hingegen unter der Grenze oder verdient der GKV-Partner mehr, steht der Weg in die beitragsfreie Familienversicherung offen.
Besonderheiten für Beihilfeberechtigte: Günstiger Schutz für Beamtenkinder
Arbeitet mindestens ein Elternteil als Beamter, Soldat oder im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch, gestaltet sich die private Absicherung des Neugeborenen besonders attraktiv. Kinder von Beihilfeberechtigten erhalten in den meisten Bundesländern sowie beim Bund einen Beihilfesatz von achtzig Prozent der Krankheitskosten. Das bedeutet, dass der Dienstherr den Großteil aller anfallenden Arztrechnungen, Medikamente und Behandlungen übernimmt. Für die verbleibenden zwanzig Prozent schließen Eltern eine sogenannte Restkostenversicherung in der PKV ab. Aufgrund des geringen prozentualen Restrisikos sind die Monatsbeiträge für beihilfeberechtigte Neugeborene vergleichsweise niedrig. Auch hier greift die zweimonatige Kindernachversicherung nach Paragraf 198 VVG: Der Restkostentarif muss ohne Leistungsausschlüsse oder Risikoprüfung gewährt werden, wenn die Frist gewahrt bleibt.
Schritt-für-Schritt: Die Anmeldung in der Praxis abwickeln
Um die Anmeldung reibungslos zu gestalten, können Sie bereits vor der Entbindung Vorbereitungen treffen. Informieren Sie Ihre Versicherungsgesellschaft oder Ihren Betreuer einige Wochen vor dem errechneten Geburtstermin über den bevorstehenden Nachwuchs. Viele Versicherer stellen daraufhin bereits vorausgefüllte Antragsformulare zur Verfügung. Unmittelbar nach der Entbindung melden Sie das Kind beim Standesamt an, um die Geburtsurkunde zu erhalten. Fordern Sie dabei idealerweise gleich mehrere Ausfertigungen an, da auch Elterngeldstelle und Einwohnermeldeamt Nachweise verlangen. Füllen Sie das Aufnahmeformular aus, fügen Sie die Geburtsurkunde bei und senden Sie die Unterlagen nachweisbar, beispielsweise per Einschreiben oder über das gesicherte Kundenportal der Versicherung, ab. Nach Bestätigung erhalten Sie die Versicherungskarte für Ihr Kind und können ab der Untersuchung U2 oder U3 sämtliche Rechnungen zur Erstattung einreichen.
Häufige Fragen
Kann das Neugeborene bessere Leistungen erhalten als der versicherte Elternteil? Eine Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung gilt nur bis zur Höhe des Schutzes des Elternteils. Möchten Sie für Ihr Kind zusätzliche Bausteine wie ein Einbettzimmer oder Wahlarztleistungen vereinbaren, die Ihr eigener Tarif nicht enthält, darf der Versicherer für diese Mehrleistungen eine reguläre Gesundheitsprüfung durchführen. Was passiert, wenn das Kind mit einer schweren Erkrankung zur Welt kommt? Sofern Sie die Zweimonatsfrist einhalten und die Vorversicherungszeit von drei Monaten erfüllt ist, muss die PKV Ihr Kind im Rahmen der Kindernachversicherung bedingungslos aufnehmen. Es dürfen weder Leistungsausschlüsse vereinbart noch Risikozuschläge für die angeborene Erkrankung erhoben werden. Welcher Elternteil erhält den Arbeitgeberzuschuss für das Kind? Sind Sie als angestellter Elternteil privat versichert, beteiligt sich Ihr Arbeitgeber am Krankenversicherungsbeitrag Ihres Kindes, sofern der gesetzliche Höchstzuschuss durch Ihren eigenen Beitrag noch nicht vollständig ausgeschöpft ist. Reichen Sie dazu einfach die Beitragsbescheinigung der Versicherung bei Ihrer Personalabteilung ein.
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