Kind privat oder gesetzlich versichern: Die Entscheidung
Ob Sie Ihr Kind privat oder gesetzlich versichern können und sollten, hängt maßgeblich vom Versicherungsstatus und den Einkommensverhältnissen beider Elternteile ab. Sind beide Eltern gesetzlich versichert, ist die beitragsfreie Familienversicherung in der Regel die unkomplizierteste und günstigste Wahl. Bei unterschiedlich versicherten Elternpaaren oder verbeamteten Personen bietet die private Absicherung hingegen oft hochwertige Leistungen bei überschaubaren Beiträgen.

Gesetzliche Spielregeln: Wer bestimmt den Versicherungsstatus?
Die Frage, ob ein Kind beitragsfrei gesetzlich versichert werden darf oder privat abgesichert werden muss, regelt das Fünfte Sozialgesetzbuch. Wenn beide Elternteile Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, wird das Kind ohne zusätzliche Kosten über die Familienversicherung mitversichert. Sind hingegen beide Eltern privat versichert, führt in der Praxis kein Weg an einem eigenen privaten Vertrag für das Kind vorbei, da kein Anspruch auf die beitragsfreie Kassenmitgliedschaft besteht. Komplizierter wird es, wenn die Eltern unterschiedlich versichert sind und miteinander verheiratet sind. In diesem Szenario scheidet die kostenlose Familienversicherung aus, wenn der privat versicherte Elternteil regelmäßig mehr verdient als der gesetzlich versicherte Partner und sein monatliches Gesamteinkommen die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Liegt das Einkommen darunter oder verdient der gesetzlich versicherte Partner mehr, besteht ein klares Wahlrecht. Für nicht verheiratete Paare gilt eine vorteilhafte Sonderregelung: Hier kann das Kind stets über den gesetzlich versicherten Elternteil beitragsfrei laufen, vollkommen unabhängig vom Einkommen des privaten Partners.
Die beitragsfreie GKV-Familienversicherung im Alltag
Für viele Familien ist die gesetzliche Familienversicherung die erste Wahl, da sie das Haushaltsbudget schont. Neugeborene und Heranwachsende erhalten alle medizinisch notwendigen Basisleistungen ohne Mehrbeitrag. Hierzu zählen die regulären Vorsorgeuntersuchungen von der U1 bis zur U9, empfohlene Schutzimpfungen sowie die zahnärztliche Grundversorgung. Zudem profitieren gesetzlich versicherte Eltern vom gesetzlichen Kinderkrankengeld, wenn sie zur Pflege des erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Dennoch stößt das Kassensystem an Grenzen, die sich insbesondere bei speziellen Therapien bemerkbar machen. So übernimmt die gesetzliche Kasse kieferorthopädische Behandlungen nur bei ausgeprägten Fehlstellungen ab bestimmten Schweregraden, während leichtere Korrekturen komplett aus eigener Tasche finanziert werden müssen. Auch bei Sehschilfen, alternativen Heilmethoden wie der Osteopathie oder Terminen bei spezialisierten Fachärzten müssen gesetzlich versicherte Kinder oft mit Zuzahlungen oder längeren Wartezeiten rechnen. Viele Eltern kombinieren daher eine gesetzliche Grundversorgung mit ambulanten und zahnärztlichen Krankenzusatzversicherungen.
Private Krankenversicherung: Exzellente Versorgung von Geburt an
Entscheiden sich Eltern für einen eigenständigen Kindertarif in der privaten Krankenversicherung, sichern sie ihrem Nachwuchs einen erstklassigen Leistungsumfang. Zu den wichtigsten Vorteilen zählen der direkte Zugang zu renommierten Spezialisten ohne vorgeschalteten Hausarzt, modernste Diagnoseverfahren, freie Krankenhauswahl sowie die Unterbringung im Einbettzimmer mit Chefarztbehandlung. Auch ein sogenanntes Rooming-in, bei dem die Übernachtung eines Elternteils im Krankenhaus bezahlt wird, ist in guten Tarifen standardmäßig enthalten. Ein unschätzbarer Vorteil für werdende Eltern ist die Neugeborenen-Nachversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz. Ist mindestens ein Elternteil bereits seit einer bestimmten Mindestzeit privat versichert, kann das Neugeborene innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt ohne jegliche Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten im gleichen oder einem gleichartigen Tarif versichert werden. Selbst angeborene Krankheiten oder Komplikationen bei der Geburt führen weder zu Risikozuschlägen noch zu Leistungsausschlüssen. Dieser Rechtsanspruch verschafft Familien mit vorbelasteter Krankengeschichte maximale Planungssicherheit für die Zukunft ihres Kindes.
Besonderheiten für Beamte und Angestellte mit Beihilfeanspruch
Für Kinder von Beamten, Richtern und anderen Beihilfeberechtigten stellt sich die Kostenfrage meist völlig anders dar. Der Dienstherr übernimmt für berücksichtigungsfähige Kinder einen sehr hohen Beihilfesatz, der je nach Bundesland und Bund üblicherweise bei achtzig Prozent der anerkannten Krankheitskosten liegt. Für das Kind muss daher lediglich eine private Restkostenversicherung für die verbleibenden zwanzig Prozent abgeschlossen werden. Da die Versicherung nur einen Bruchteil des gesamten Krankheitsrisikos tragen muss, fallen die Monatsbeiträge im Vergleich zu regulären Vollkostentarifen ausgesprochen gering aus. Gesetzlich versicherte Beamte hingegen müssten für ihr Kind in der freiwilligen gesetzlichen Versicherung oft den vollen Beitrag zahlen, da der Dienstherr dort in vielen Regionen keine Beihilfe gewährt. Aus diesem Grund ist die private Restkostenversicherung bei verbeamteten Familien fast durchgehend die wirtschaftlichste und gleichzeitig leistungsstärkste Lösung für den Nachwuchs.
Häufige Fragen
Kann ein Kind trotz PKV-Pflicht freiwillig in die gesetzliche Kasse aufgenommen werden? Ja, das Kind kann freiwillig gesetzlich versichert werden, allerdings entfällt dann die Beitragsfreiheit und Eltern müssen einen einkommensunabhängigen Monatsbeitrag für das Kind entrichten. Was geschieht bei einer Trennung oder Scheidung der Eltern mit der Versicherung? Maßgeblich für die beitragsfreie Familienversicherung ist primär der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat; erfüllt dieser die gesetzlichen Voraussetzungen, kann das Kind dort kostenfrei verbleiben. Wann wechselt das Kind später wieder eigenständig in die gesetzliche Krankenversicherung? Sobald das heranwachsende Kind eine sozialversicherungspflichtige Ausbildung oder eine reguläre Beschäftigung mit eigenem Einkommen aufnimmt, tritt automatisch die gesetzliche Versicherungspflicht ein.
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